§ 1         Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen “Sportunion Bowlingclub Funk” – Kurzform: “Sportunion BC Funk“ und hat seinen Sitz in Wien. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
 
§ 2         Zweck
Der Verein welcher überparteilich ist, bezweckt unter Einhaltung geltender gesetzlicher Vorschriften:
(1)     die Unterstützung zur Ausübung des Bowlingsports unter seinen Mitgliedern
(2)     Veranstaltung von und Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen und
(3)     die Pflege und die Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte.
Die Erreichung des Vereinszweckes erfolgt unter der Bedachtnahme auf die ethischen und kulturellen Werte des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums.
Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der BAO.
 
§ 3         Aufbringung der Mittel
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden durch Mitgliedsbeiträge, durch Spenden sowie durch Sponsorgelder aufgebracht. Sponsoren haben auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstands keinen Einfluss. Gegenleistungen für Sponsorgelder werden ausschließlich durch Werbung auf den Clubdressen oder in den Clubschriften geboten.
Der Verein übt seine Tätigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeit unter Bedachtnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Bundesabgabenordnung (BAO) §§ 34 ff aus.
 
§ 4         Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
(1)     Ordentliche Mitglieder
natürliche Personen, die den Bowlingsport betreiben oder Interesse daran haben
(2)     Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke im besonderen Maße verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3)     Außerordentliche Mitglieder (Sponsoren)
haben weder das Wahl- und Stimmrecht sowie das Recht der Antragstellung zur GV, zahlen jedoch für die Dauer der Mitgliedschaft einen erhöhten Mitgliedsbeitrag zur Förderung des Vereinszwecks.
(4)     Unterstützende/Fördernde Mitglieder
Diese sagen dem Verein zu, auf die Dauer der Mitgliedschaft einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, um den Vereinszweck zu fördern.
 
§ 5         Erwerb der Mitgliedschaft
(1)     Über die Aufnahme von ordentlichen bzw. unterstützenden/fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme oder die Ablehnung ist dem Bewerber mitzuteilen.
(2)     Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
(3)     Die Ernennung zum außerordentlichen Mitglied erfolgt durch den Vorstand.

 

 
§ 6         Beendigung der Mitgliedschaft
(1)     Die Mitgliedschaft endet durch den Tod (bei natürlichen Personen), durch Eintragung der Auflösung im Firmenbuch (bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Rechtsträgern), freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2)     Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich, spätestens 1 Monat vor Ablauf des laufenden Sportjahres, anzuzeigen. Das Sportjahr richtet sich jeweils nach dem Sportjahr des LVWB.
(3)     Zur Streichung ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitglieds berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4)     Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand erfolgen:
(a)     wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind;
(b)     wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten;
(5)     Der erfolgte Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an das Schiedsgericht zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung.
(6)     Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Vorstands auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.
(7)     Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.
 
§ 7         Mitgliedsbeiträge
(1)     Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
(2)     Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben vorübergehend oder ganz zu befreien.
 
§ 8         Rechte der Mitglieder
(1)     Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen und in diesen ihr etwaiges Stimmrecht auszuüben. Nur ordentliche Mitglieder haben das passive Wahlrecht für den Vorstand.
 
§ 9         Pflichten der Mitglieder
(1)     Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und nach bestem Können die Interessen des Vereins stets voll zu wahren und zu fördern und sich an die Statuten des Vereins sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.
(2)     Sämtliche Mitglieder haben die beschlossenen Mitgliedsbeiträge mindestens 1/4-jährlich im Vorhinein, bei Neueintritt innerhalb von einem Monat nach erfolgter Aufnahme zu bezahlen.
(3)     Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Beitritt die Statuten. Die Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins abträglich sein könnte.
 
§ 10    Vereinsorgane
(1)     Organe des Vereins sind:
(a)     die Generalversammlung (§§ 11 und 12),
(b)     der Vorstand (§§ 13 und 14),
(c)     die Rechnungsprüfer (§ 16) und
(d)     das Schiedsgericht (§ 17).

 

 
§ 11    Die Generalversammlung
(1)     Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich zum Ende eines Sportjahres statt (§6 Abs.2).
(2)     Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn es die Führung der Geschäfte erfordert und es der Vorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der ordentlichen Generalversammlung beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens abzuhalten.
(3)     Sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Termin, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail bekannt zu geben.
(4)     Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens eine Woche vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail eingebracht werden.
(5)     Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)     Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)     Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(8)     Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettels abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(9)     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende gewählte Vorstandsmitglied.
(10)Über die Anträge und die Beschlüsse jeder Generalversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen.
 
§ 12    Aufgaben der Generalversammlung
(1)     Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(a)     Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss sowie Beschlussfassung darüber;
(b)     Wahl des Vorstands, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes;
(c)     Entlastung des Vorstands;
(d)     Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge;
(e)     Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
(f)      Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(g)     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für alle Mitglieder;
(h)     Beschlussfassung über Statutenänderungen.
(2)     Bezüglich Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins siehe § 18.
 
§ 13    Der Vorstand
(1)     Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
(a)     dem Obmann,
(b)     dem Obmannstellvertreter,
(c)     dem sportlichen Leiter,
(d)     dem sportlichen Leiter Stellvertreter,
(e)     dem Kassier
(f)      dem Schriftführer
(2)     Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie sind ohne Einschränkungen wieder wählbar.
(3)     Es können weitere Vereinsmitglieder durch den Vorstand mit beratender Stimme kooptiert werden.
(4)     Zur Durchführung von Abs. 2 legt der Vorstand einen Wahlvorschlag vor, der mit der Einladung zur Generalversammlung bekannt zu geben ist. Weitere Wahlvorschläge, welche von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern unterzeichnet sein müssen, können bis spätestens drei Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand eingebracht werden. Liegen der Generalversammlung für die Wahl des Vorstands mehrere Wahlvorschläge vor, gilt der Vorstand als gewählt, welcher die meisten Stimmen erhält.
(5)     Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat, solange er beschlussfähig ist, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied mit Stimmrecht zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(6)     Ist der Vorstand infolge Ausscheidens mehrerer seiner Mitglieder nicht mehr beschlussfähig, ist in einer außerordentlichen Generalversammlung ein anderer Vorstand zu wählen.
(7)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder erschienen ist.
(8)     Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstands genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettels abzustimmen.
(9)     Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstands binnen 2 Wochen jederzeit erfolgen.
(10)Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann bei dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende gewählte Vorstandsmitglied.
(11)Der Vorstand muss in jedem Vereinsjahr mindestens vier Sitzungen abhalten. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.
 
§ 14    Aufgaben des Vorstands
(1)     Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereins und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 und 3 zu sorgen.
(2)     In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(a)     Erstellung des Rechnungsabschlusses und des Voranschlags;
(b)     Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
(c)     Vorbereitung der Anträge an die Generalversammlung;
(d)     Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse;
(e)     Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen bzw. unterst./förd.Mitgliedern;
(f)      Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat;
(g)     Beschlussfassung über die Geschäftsordnung.
 
§ 15    Obliegenheiten der Mitglieder des Vorstands
(1)     Der Obmann vertritt die Vereinigung in allen Belangen, so auch nach außen, und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
(2)     Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen, zeichnet er gemeinsam mit dem Schriftführer oder Sportlichem Leiter, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassieroder Sportlichem Leiter; ausgenommen sind die für die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Geldangelegenheiten, die der Kassier (in Vertretung der Sportliche Leiter) alleine zeichnet.
(3)     Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereins, insbesondere hat er auf die ordnungsgemäße Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege zu achten.
(4)     Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann allein berechtigt, bei nachträglicher Genehmigung durch den Vorstand bzw. die Generalversammlung, unter eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen.
(5)      Im Falle der Verhinderung des Obmanns tritt der Obmannstellvertreter an seine Stelle.
 
§ 16    Die Rechnungsprüfer
(1)     Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören.
(2)     Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses durch Prüfung auf Übereinstimmung der Bücher mit den entsprechenden Belegen. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3)     Die Bestimmungen über Funktionsperiode, Beginn und Ende der Funktion der Mitglieder des Vorstands gelten, soweit in dieser Bestimmung nichts anderes festgelegt ist, sinngemäß für die Rechnungsprüfer.
 
§ 17    Das Schiedsgericht
(1)     Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2)     Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4)     Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
 
§ 18    Auflösung des Vereins
(1)          Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2)     Diese GV hat auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie Liquidatoren zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, gemeinnützigen und sportlichen Zwecken, insbesondere der Sportunion Wien, unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere der Bundesabgabenordnung (§ 34 ff BAO), zufallen.